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Öffentlich bestellte Sachverständige

– erfahren eine besondere, gesetzlich geregelte Bestimmung (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, Prüfungen einiger Verordnungen und Beratung in ihren speziellen Sachgebieten bestellt
– müssen über die unparteiische, weisung