Öffentlich bestellte Sachverständige
– erfahren eine besondere, gesetzlich geregelte Bestimmung (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, Prüfungen einiger Verordnungen und Beratung in ihren speziellen Sachgebieten bestellt
– müssen über die unparteiische, weisung